Alle Verpflichtungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten eingegangen ist, müssen von den Hinterbliebenen aufgelöst oder geändert werden.
Dazu zählen beispielsweise:
Anmerkung:
Urkunden und Ausweise müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden. Das Kraftfahrgesetz sieht z. B. keine Rückgabeverpflichtung für den Führerschein vor. Ist jedoch auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, so muss der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (das ist diejenige Person, die vom Gericht zur Besorgung bzw. Verwaltung des Nachlasses bestimmt wurde) die Behörde vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen.
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