Zur Auszahlung von Versicherungssummen verlangen Versicherungsinstitute folgende Dokumente:
Polizzen, die auf eine namentlich genannte „begünstigte Person“ ausgestellt sind, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person bereits verstorben, so ist ein Gerichtsbeschluss beizubringen, aus dem der nunmehr Begünstigte hervorgeht.
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