Die Standesämter der Gemeinden sind im Allgemeinen dazu verpflichtet, dass Zentralmeldeamt von jedem Todesfall in Kenntnis zu setzen. Auf diesem Weg erfolgt somit auch die polizeiliche Abmeldung des Verstorbenen. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Hauptwohnsitz, ein Zweitwohnsitz ist von den Hinterbliebenen selbst abzumelden.
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